IHRE RECHTE
Gesetzliche Gewährleistung
Diese Seite fasst zusammen, welche Rechte Ihnen beim Kauf eines Fahrzeugs von Gesetzes wegen zustehen. Sie gelten unabhängig davon, was in einer Anzeige steht, und sind für Sie kostenlos.
1. Wofür wir einstehen
Wir haften dafür, dass das Fahrzeug bei der Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit hat und sich für die gewöhnliche Verwendung eignet (§§ 434, 437 BGB). Maßgeblich ist der Zustand im Moment der Übergabe. Zeigt sich später ein Mangel, der schon damals angelegt war, greift die Gewährleistung, auch wenn er erst Monate danach sichtbar wird.
Verschleiß, der dem Alter und der Laufleistung entspricht, ist kein Mangel. Deshalb schreiben wir bekannte Mängel vor dem Kauf auf und nehmen sie in den Vertrag: Was dort als Zustand vereinbart ist, gilt als vertragsgemäß.
2. Wie lange die Frist läuft
Bei Verkauf an Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Bei gebrauchten Fahrzeugen kann sie auf ein Jahr verkürzt werden. Wirksam ist das nur unter zwei Bedingungen (§ 476 Abs. 2 BGB): Wir müssen Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung eigens darauf hinweisen, und die Verkürzung muss ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Eine Klausel, die nur in den AGB steht oder im Vertragstext untergeht, reicht dafür nicht. Fehlt eine solche Vereinbarung, bleibt es bei zwei Jahren.
3. Wer was beweisen muss
Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe, wird vermutet, dass er bereits bei der Übergabe vorlag (§ 477 BGB). In dieser Zeit müssen nicht Sie beweisen, dass der Mangel von Anfang an bestand, sondern wir das Gegenteil. Danach kehrt sich die Beweislast um.
4. Was Sie verlangen können
Zunächst haben Sie Anspruch auf Nacherfüllung, also Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache, und zwar nach Ihrer Wahl. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert oder ist sie unzumutbar, können Sie den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Kosten tragen wir.
5. Garantie ist etwas anderes
Eine Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers oder eines Dritten. Sie kommt zur Gewährleistung hinzu und schränkt sie nicht ein. Besteht für ein Fahrzeug eine Garantie, nennen wir Inhalt, Dauer und Geltungsbereich im Angebot; ohne einen solchen Hinweis besteht keine.
6. Verkauf im Kundenauftrag
Bei einigen Fahrzeugen vermitteln wir den Verkauf einer Privatperson. Vertragspartner ist dann diese Privatperson, nicht wir, und beim Verkauf von privat an privat kann die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden. Wer im konkreten Fall verkauft, steht vor Vertragsschluss im Vertrag und wird Ihnen vorher mitgeteilt.
7. Kaufleute
Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Regeln für den Handelskauf, insbesondere die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Die Regeln dieser Seite betreffen Verbraucher.
Ab dem 27. September 2026 schreibt die Richtlinie (EU) 2024/825 eine einheitliche Darstellung dieser Angaben vor. Sobald die Europäische Kommission das offizielle Muster veröffentlicht hat, ersetzen wir diese Zusammenfassung durch die vorgeschriebene Fassung.
Stand: 26. August 2026